Die Voraussetzungen nach dem Ökostromgesetz 2002 für die Anerkennung der Erzeugungsanlage als Ökostromanlage müssen gegeben sein. Die Fotovoltaikanlage wird (unter der Voraussetzung der Landesförderung) in der Höhe von € 50,- gefördert.
Das Antragsformular kann im Internet vom Sozialserver www.soziales.steiermark.at abgerufen werden und liegt im Sozialservice in der Burggasse 9, 8010 Graz auf.
(Achtung! Anträge per E-Mail können leider nicht angenommen werden!)
Zur Klärung offener Fragen steht Ihnen das Referat Beihilfen und Sozialservice gerne unter 0316/877-3748 und unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.
Ein persönlicher Parteienverkehr ist nur nach Terminvereinbarung unter 0800 20 10 10 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr möglich.
Das tragen einer Schutzmaske ist Pflicht!
Alternativ können Sie Wohnunterstützungsanträge auch online unter diesem LINK stellen.
Erleben Sie modernes E-Government und stellen Sie Ihren Antrag von zu Hause und unabhängig von Öffnungszeiten.
Die Vorteile auf einem Blick:
Mithilfe des Wohnunterstützungsrechners können Sie zudem interaktiv und unkompliziert prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug erfüllen.
Wohnunterstützung kann für Mietwohnungen gewährt werden.
Österreichische StaatsbürgerInnen
Personen, die österreichischen StaabsbürgerInnen gleichgestellt sind
MieterInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die sich seit mindestens fünf Jahre ständig in Österreich aufhalten und über eine
arbeitsmarktbehördliche Genehmigung verfügen
Personen (NichtösterreicherInnen), die nach eriner Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss beziehen
Als BezieherIn von Wohnunterstützung sind Sie verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnunterstützung oder den Verlust
des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden dem Referat Beihilfen und Sozialservice zu melden.
Die Wohnunterstützung wird nicht gewährt bzw. wird eingestellt, wenn ein Mietrückstand vorliegt!
Zu Unrecht empfangene Wohnunterstützung muss zurückgezahlt werden.
Unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand darstellen.
Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderwerbers und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Als monatliches Einkommen gilt grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) bzw. letztem Einkommensteuerbescheid. Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, sowie vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet. Pflegegelder nach dem Bundespflegegeld- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz sowie die erhöhte Familienbeihilfe bleiben unberücksichtigt.
Die Förderung wird ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind, gewährt. In allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten.
Die Bewilligung erfolgt höchstens auf die Dauer eines Jahres. Beim Auslaufen der Wohnunterstützung kann ein Ansuchen auf Weitgergwährung gestellt werden.
Im Betriebskostenanteil der neuen Wohnbeihilfe ist ein Heizkostenanteil inkludiert. Für alle, die Wohnbeihilfe NEU inklusive der Betriebskostenförderung beziehen oder beziehen könnten, gibt es verständlicher Weise keinen zusätzlichen Heizkostenzuschuss mehr, weil diese ja bereits enthalten sind. Für Menschen, die aus irgendeinem Grund keinen Wohnbeihilfenanspruch und dennoch ein sehr niedriges Einkommen haben, ist ein Heizkostenzuschuss wie im Vorjahr geplant.