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Verordnungen

Bestehende Verordnungen

Verordnung Grünflächen, Freiflächen und Einfriedungen

Versiegelung, Begrünung

Gesunde Böden spielen eine wichtige Rolle im Klimaschutz. Sie binden CO2, Wasser u.v.m. Zwischen 2017 und 2020 wurden durchschnittlich pro Minute 80m² Boden in Österreich versiegelt. Pro Einwohner liegt Österreich weit vor Deutschland und anderen Europäischen Ländern. Verbrauchter Boden nimmt keine Nährstoffe und keinen Regen mehr auf und erhöht die Hochwassergefahr. 2020 gab es im Vergleich 14,3m Straße/Einwohner in Österreich, 10,0m Straße/Einwohner in Deutschland und 9,6m Straße/Einwohner in der Schweiz. (Quelle: Umweltbundesamt Österreich)
Häuser, Straßen und andere versiegelte Flächen besitzen eine höhere Wärmespeicherkapazität als das unbebaute Umland. Die Wärme wird nachts langsamer abgegeben. Beton, Stein, Asphalt, etc. hat die Eigenschaft Wärme länger zu speichern als begrünte Landstriche. Die Verdunstung (Abkühlung/Wärmeentzug aus der Luft) bei versiegelten Flächen beschränkt sich auf die Zeit unmittelbar nach den Niederschlägen, bei Freiflächen wird kontinuierlich Wärme für die Verdunstungsvorgänge entzogen. (Quelle: Stadtklima R. Lazar)

Außer durch größere und kleinere Grünflächen im bebauten Gebiet lassen sich auch durch Dachbegrünungen stadtklimatische Defizite in Bezug auf Feuchtigkeitshaushalt und das thermische Milieu mindern, dazu kommen noch bauphysikalische Vorteile von Dachbegrünungen. Dächer bieten in Städten und Gemeinden bisher vielfach ungenutzte Flächenreserven für Schaffung von Grünflächen. Während sich in Ballungszentren Wohn-, Büro-, und Industriegebäude zur Begrünung anbieten, sind es in ländlicheren Gebieten vor allem Garagen, Nebengebäude oder neue Wohngebäude mit gering geneigten Dächern (bis 15°). Begrünte Dächer verbessern stets das Mikroklima, filtern Schadstoffe, verzögern Abflussregime und sparen Energie beim Heizen. Während Kiesdächer und Blechdächer sich auf etwa 50°C bis über 80°C aufheizen, betragen die maximalen Temperaturen bei gut bepflanzten Dächern etwa 20-25°C. In klaren Winternächten sinkt die Temperatur unbepflanzter Dächer auf bis zu -20°C. Die jährliche Temperaturschwankung beträgt somit ungefähr 100°C. Begrünte Dächer kühlen im Winter nur auf wenig unter 0°C ab, sodass hier die Jahresschwankung nur etwa 30°C beträgt. Die positive Wirkung ist auch bei Niederschlägen nachzuweisen, wo bei herkömmlichen Dächern bis zu 100% der Wässer entsorgt werden müssen, sind es bei Dachgärten nur knapp 30%. Je geringer die Intensität der Begrünung ist, desto mehr erhöht sich die zu entsorgende Niederschlagsmenge. Der Rest wird über Verdunstung an die Luft abgegeben und trägt somit entscheidend zur Reduzierung des Feuchtemangels der oberflächenversiegelten Flächen bei. (Quelle: Stadtklima und Luftreinhaltung A. Helbig et. al)
Die Gemeinde Hart bei Graz nimmt ihre Verantwortung als Klimaschutzgemeinde war und versucht diese in ihrem Wirkungsbereich umzusetzen, um ihren Beitrag für eine lebenswerte Umwelt zu leisten. Diese Verordnung ist ein weiterer Schritt in diese Richtung.

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Zäune

Zäune waren die ersten Manifestationen der Landnahme. Aus der Allmende wurde Privateigentum. Zäune und Einfriedungen sind auch die ersten wahrnehmbaren und einer der prägendsten Objekte, die das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild ausmachen. Einfriedungen behindern Sichtverbindungen und beeinflussen die Wahrnehmung auch auf der Gefühlsebene. Harte glatte Oberflächen mit kühlen Farben wirken steril und wenn die Höhe zusätzlich den Blick in die Ferne behindert entsteht schnell das Gefühl, sich eingesperrt in einem Tunnel zu befinden. Die Konsumation der Landschaft wird nicht nur eingeschränkt, sondern auch verändert. Natürliche Materialien mit warmen natürlichen Farben sind seit langer Zeit fester Bestandteil unsere Kultur. Auch die Fauna ist durch unüberwindbare Hindernisse in ihrem Lebensraum beeinträchtigt. Ebenso wird die Luftzirkulation stark durch Einfriedungen beeinflusst und dadurch natürlich auch das Mikroklima verändert. Einfriedungen können Luftströmungen behindern und Leewirbel verursachen und so die Luftschadstoffbelastung erhöhen. Diesem Umstand trägt auch das Landesstraßenverwaltungsgesetz (§ 26 Abs. 4 Stmk. LStVG) Rechnung.
Die Gesetze (Baugesetz, Landesstraßenverwaltungsgesetz, etc.) regeln den wesentlichen Teil, der für die Errichtung der Einfriedungen als Mindestvoraussetzungen einzuhalten sind. Das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild hat die Gemeinde selbst zu regeln und kann dies in Form einer Verordnung auch tun. Dies dient dem Erhalt einer ansprechenden und einsehbaren Kulturlandschaft.
Ziel dieser Verordnung ist es, die Lebensqualität der Bewohner, die Verkehrssicherheit sicherzustellen, Lebensräume von Tieren nicht zu zerschneiden sowie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zielgerichtet zu entwickeln.

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Lärmschutzverordnung

Gartenarbeiten

Aufgrund der Lärmschutzverordnung gelten in unserem Gemeindegebiet für Lärm verursachende Gartenarbeiten folgende Zeiten:

  • 1. September bis 30. April:
    • Werktags Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr
    • Samstags von 7 bis 12 und 13:30 bis 18 Uhr
    1. Mai bis 31. August:
    • Werktags Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr
    • Samstags von 7 bis 12 und 13:30 bis 18 Uhr

An Sonn- und Feiertagen sind diese Arbeiten gänzlich untersagt.

Hausarbeiten

Lärmverursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen dürfen an folgentden Zeiten ausgeführt werden:

  • Werktags Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr
  • Samstags von 7 bis 12 und 13:30 bis 18 Uhr

pdf Lärmschutzverordnung (942 KB)

Verordnung zur Pflege von Grundstücken "Mähverordnung"

Die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von bebauten und unbebauten Grundstücken und Böschungen im gesamten Gemeindegebiet, werden zur Vermeidung unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch Schädlinge, Unkrautvermehrung (Samenflug) sowie zur Wahrung des Ortsbildes verpflichtet, ihr Grundstück mindestens zweimal jährlich zu mähen, zu schlegeln oder so zu pflegen, dass keine Verwilderung eintreten kann.

Dies muss mindestens zweimal jährlich, spätestens bis zum 15. Juni und spätestens bis zum 31. August durchgeführt werden.

Anfallendes Mähgut ist einer geordneten Beseitigung zuzuführen. 

pdf Verordnung zur Pflege von Grundstücken (530 KB)

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Freitag: 14:00 Uhr - 16:30 Uhr oder nach telefon. Vereinbarung

Amtsleiterin

Nach telefon. Vereinbarung mit Fr. Alexandra Zugger

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