Aufgrund der Lärmschutzverordnung gelten in unserem Gemeindegebiet für Lärm verursachende Gartenarbeiten folgende Zeiten:
An Sonn- und Feiertagen sind diese Arbeiten gänzlich untersagt.
Lärmverursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen dürfen an folgentden Zeiten ausgeführt werden:
pdf Lärmschutzverordnung (942 KB>)>
Die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von bebauten und unbebauten Grundstücken und Böschungen im gesamten Gemeindegebiet, werden zur Vermeidung unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch Schädlinge, Unkrautvermehrung (Samenflug) sowie zur Wahrung des Ortsbildes verpflichtet, ihr Grundstück mindestens zweimal jährlich zu mähen, zu schlegeln oder so zu pflegen, dass keine Verwilderung eintreten kann.
Dies muss mindestens zweimal jährlich, spätestens bis zum 15. Juni und spätestens bis zum 31. August durchgeführt werden.
Anfallendes Mähgut ist einer geordneten Beseitigung zuzuführen.
Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG
Stammfassung: LGBl. Nr. 59/1995
Novelle: LGBl. Nr. 75/2015
LINK zum Dokument auf: www.ris.bka.gv.at
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz – StROG
Stammfassung: LGBl. Nr. 49/2010
Novelle: LGBl. Nr. 140/2014
LINK zum Dokument auf: www.ris.bka.gv.at
Richtlinien des Österreichischen Institut für Bautechnik - OIB
Aktuelle Fassung für Steiermark: OIB Richtlinien 2011
LINK zum Dokument auf: www.oib.or.at
Bebauungsdichteverordnung 1993
Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1993
Novelle: LGBl. Nr. 58/2011