Verordnung zur Pflege von Grundstücken "Mähverordnung"

19.11.2021

Eine einfache Maßnahme kann helfen, gefährlichen giftigen Pflanzen wie dem Riesenbärenklau Einhalt zu gebieten: regelmäßiges Mähen aller Grundstücke. Nach der Gemeindeverordnung zur Pflege von Grundstücken sind „sämtliche Wiesengrundstücke im Gemeindegebiet […] so zu pflegen, dass keine Verwilderung eintreten kann; jeweils wenigstens zweimal jährlich [zu mähen] und zwar bis 15. Juni und bis 31. August“.

Mähverordnung

gras

Eigentümer*innen oder sonstige Nutzungsberechtigte von bebauten und unbebauten Grundstücken und Böschungen im gesamten Gemeindegebiet werden zur Vermeidung unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch Schädlinge, Unkrautvermehrung (Samenflug) sowie zur Wahrung des Ortsbildes verpflichtet, ihr Grundstück mindestens zweimal jährlich zu mähen, zu schlegeln oder so zu pflegen, dass keine Verwilderung eintreten kann.
Dies muss mindestens zweimal jährlich, spätestens bis zum 15. Juni und spätestens bis zum 31. August durchgeführt werden.
Anfallendes Mähgut ist einer geordneten Beseitigung zuzuführen.