Lärmschutzverordnung

28.12.2024

Rasenmäher

Aufgrund der Lärmschutzverordnung sind in unserem Gemeindegebiet Lärm verursachende Garten- und Hausarbeiten nur zu bestimmten Zeiten gestattet. Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind davon ausgenommen. 

Die Zeiten:

  • Montag bis Freitag: 7:00 - 20:00 Uhr
  • Samstag: 7:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen sind diese Arbeiten gänzlich untersagt.

Gartenarbeiten

Für Lärm verursachende Gartenarbeiten, wie der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. gelten in Hart bei Graz folgende Zeiten:

  • Montag bis Freitag: 7:00 - 20:00 Uhr
  • Samstag: 7:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen sind diese Arbeiten gänzlich untersagt.

Hausarbeiten

Abfallentsorgen

Das Einwerfen von Glasflaschen und dergleichen in die dafür vorgesehenen Container an den allgemein zugänglichen, öffentlichen Sammelstellen ist ausschließlich von Montag bis Samstag in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist das Einwerfen verboten.

Privates Autofahren und lärmbelästigende Sportausübung

Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern
Die Inbetriebnahme und der Betrieb von Kraftfahrzeugen und Motorfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie das laufen lassen solcher Motoren am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen für die Reparatur derartiger Fahrzeuge, ist verboten.
Lärmbelästigende Sportausübung
Der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen und dergleichen, die ungebührlichen Lärm verursachen, insbesondere wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im gesamten Gemeindegebiet verboten. Ein Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere behördliche Genehmigung vorliegt.

Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmunen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde geahndet und sind gemäß § 101c Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt idF LGBl. Nr. 43/2024 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,00 zu bestrafen.